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   LAG Hamburg, 04.09.2006 - 4 Sa 41/06   

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LAG Hamburg, 04.09.2006 - 4 Sa 41/06 (https://dejure.org/2006,4926)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 04.09.2006 - 4 Sa 41/06 (https://dejure.org/2006,4926)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 04. September 2006 - 4 Sa 41/06 (https://dejure.org/2006,4926)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufige Realisierung des Anspruch des Arbeitnehmers in der Bildredaktion eines Zeitschriftenverlages auf Verringerung seiner Arbeitszeit ; Vorliegen oder Nichtvorliegen von betrieblichen Ablehnungsgründen ; Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitszeitverringerung aufgrund TzBfG - vorläufige Regelung durch das Gericht

  • Judicialis

    TzBfG § 8 Abs. 1; ; TzBfG § 8 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TzBfG § 8 Abs. 1, 4; ZPO § 138 Abs. 1 § 940
    Teilzeitregelung zur vorübergehenden Kindererziehung durch Leistungsverfügung - strenge Anforderungen an Darlegungs- und Beweislast - zumutbare Beeinträchtigung der Betriebsabläufe in Bildredaktion eines Zeitschriftenverlages

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Teilzeitanspruch - Arbeitszeitverringerung: So müssen Sie beim Antrag wegen Kinderbetreuung argumentieren

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Interesse an Erziehung und Betreuung ist zu akzeptieren

  • doczz.com.br (Auszüge)

    Arbeitszeitreduzierung, Anspruch nach Teilzeitgesetz, entgegenstehende betriebliche Gründe bei einer Bildredakteurin, einstweilige Verfügung, Maßstab der Prüfung, Abweichung von der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 284
  • NZA-RR 2007, 122
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 409/04

    Teilzeitanspruch

    Auszug aus LAG Hamburg, 04.09.2006 - 4 Sa 41/06
    Jeder Arbeitnehmer hat, soweit die allgemeinen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 und 7 TzBfG vorliegen und der Arbeitgeber seine Ablehnung nicht auf entgegenstehende betriebliche Gründe stützt, nach § 8 Abs. 1 TzBfG Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit (BAG 21.06.2005 - 9 AZR 409/04 - AP Nr. 14 zu § 8 TzBfG).Unstreitig hat die Verfügungsklägerin rechtzeitig einen wirksamen Antrag auf Verringerung ihrer Arbeitszeit i. S. des § 8 Abs. 2 TzBfG gestellt.

    Nach dem Wortlaut der Bestimmungen müssen die der Arbeitszeitverringerung entgegenstehenden betrieblichen Gründe zwar nicht dringend sein, jedoch hinreichend gewichtig (BAG 21.06.2005 - 9 AZR 409/04 - AP Nr. 14 zu 8 TzBfG).

    Aus § 8 Abs. 1 Satz 2 TzBfG folgt, dass die wunschgemäße Verringerung der Arbeitszeit mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein muss, um den Arbeitgeber zur Ablehnung der Arbeitszeitverkürzung zu berechtigen; die im Gesetz beispielhaft aufgeführten betrieblichen Gründe müssen wesentlich beeinträchtigt sein (BAG 21.06.2005 - 9 AZR 409/04 - AP Nr. 14 zu 8 TzBfG).

    Ob in diesem Sinne hinreichend gewichtige betriebliche Gründe dem Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen, ist nach der Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts anhand einer dreistufigen Prüfungsfolge vorzunehmen (BAG 21.06.2005 - 9 AZR 409/04 - AP Nr. 14 zu 8 TzBfG).

  • LAG Berlin, 20.02.2002 - 4 Sa 2243/01

    Einstweilige Verfügung auf Verringerung der Arbeitszeit bei nicht gewährleisteter

    Auszug aus LAG Hamburg, 04.09.2006 - 4 Sa 41/06
    Hinw. auf Rspr. und Lit.; Küttner/Reinecke, Personalbuch 2006, 13. Aufl., Teilzeitbeschäftigung Rz 59; LAG Düsseldorf 04.12.2003 - 11 Sa 1507/03 - NZA-RR 2004, 181; LAG Hamm 06.05.2002 - 8 Sa 641/02 - NZA-RR 2003, 178; LAG Rheinland-Pfalz 12.04.2002 - 3 Sa 161/02 - NZA 2002, 856; LAG Berlin 20.02.2002 - 4 Sa 2243/01 - NZA 2002, 858;).

    Eine Beschränkung auf Notfälle als Maßstab erscheint der erkennenden Kammer mit dem Landesarbeitsgericht Berlin (20.02.2002 - 4 Sa 2243/01 - NZA 2002, 858) als zu eng.

    Zusammengefasst ist zu prüfen, ob der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des effektiven Rechtsschutzes dringend geboten ist, um einen Verfügungskläger auch verfahrensmäßig abzusichern, da die Versagung einer einstweiligen Verfügung ebenso einen endgültigen Zustand zu Ungunsten des Verfügungsklägers herbeiführt wie eine Vorwegnahme der Hauptsache durch Erlass der einstweiligen Verfügung auf Seiten des Verfügungsbeklagten (LAG Berlin 20.02.2002 - 4 Sa 2243/01 - NZA 2002, 858).Auf der Grundlage dieses Beurteilungsmaßstabes folgt für den Fall einer einstweiligen Verfügung auf Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung, dass die dem nach § 8 Abs. 1 TzBfG glaubhaft gemachten Verfügungsanspruch des Arbeitnehmers gem. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG seitens des Arbeitgebers entgegengesetzten betrieblichen Gründe zwar nicht dringend sein müssen, jedoch die wunschgemäße Verringerung der Arbeitszeit mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein muss, um den Arbeitgeber zur Ablehnung der Arbeitszeitverkürzung zu berechtigen (so auch LAG Rheinland-Pfalz 12.04.2002 - 3 Sa 161/02 - NZA 2002, 856).

    Diese familiäre Entscheidung, die Erziehung der Kinder neben dem vormittäglichen Besuch des Kindergartens und der begrenzten Betreuung durch eine Tagesmutter für die Dauer einer wesentlichen Entwicklungsphase der Kinder selbst zu übernehmen, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen zu respektieren und kann nicht als Herbeiführung der Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung angesehen werden (so auch LAG Berlin 20.02.2002 - 4 Sa 2243/01 - NZA 2002, 858; LAG Hamm 06.05.2002 - 8 Sa 641/02 - NZA-RR 2003, 178).

  • LAG Hamm, 06.05.2002 - 8 Sa 641/02

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung seiner Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Hamburg, 04.09.2006 - 4 Sa 41/06
    Hinw. auf Rspr. und Lit.; Küttner/Reinecke, Personalbuch 2006, 13. Aufl., Teilzeitbeschäftigung Rz 59; LAG Düsseldorf 04.12.2003 - 11 Sa 1507/03 - NZA-RR 2004, 181; LAG Hamm 06.05.2002 - 8 Sa 641/02 - NZA-RR 2003, 178; LAG Rheinland-Pfalz 12.04.2002 - 3 Sa 161/02 - NZA 2002, 856; LAG Berlin 20.02.2002 - 4 Sa 2243/01 - NZA 2002, 858;).

    Dem Umstand, dass durch den Erlass einer Leistungsverfügung eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt, ist allein dadurch Rechnung zu tragen, dass eine entsprechende gerichtliche Entscheidung nur in Betracht kommt, wenn ein Obsiegen des Verfügungsklägers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich und die angestrebte einstweilige Regelung dringend geboten ist und sich ferner bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass dem Verfügungsbeklagten eher als dem Verfügungskläger das Risiko zuzumuten ist, dass die weitere Aufklärung des Sachverhalts im Hauptsacheverfahren dort zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage führen kann (so zutr. LAG Hamm 06.05.2002 - 8 Sa 641/02 - NZA-RR 2003, 178).

    Diese familiäre Entscheidung, die Erziehung der Kinder neben dem vormittäglichen Besuch des Kindergartens und der begrenzten Betreuung durch eine Tagesmutter für die Dauer einer wesentlichen Entwicklungsphase der Kinder selbst zu übernehmen, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen zu respektieren und kann nicht als Herbeiführung der Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung angesehen werden (so auch LAG Berlin 20.02.2002 - 4 Sa 2243/01 - NZA 2002, 858; LAG Hamm 06.05.2002 - 8 Sa 641/02 - NZA-RR 2003, 178).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.04.2002 - 3 Sa 161/02

    Anspruch auf Teilzeitarbeit - Einstweilige Verfügung

    Auszug aus LAG Hamburg, 04.09.2006 - 4 Sa 41/06
    Hinw. auf Rspr. und Lit.; Küttner/Reinecke, Personalbuch 2006, 13. Aufl., Teilzeitbeschäftigung Rz 59; LAG Düsseldorf 04.12.2003 - 11 Sa 1507/03 - NZA-RR 2004, 181; LAG Hamm 06.05.2002 - 8 Sa 641/02 - NZA-RR 2003, 178; LAG Rheinland-Pfalz 12.04.2002 - 3 Sa 161/02 - NZA 2002, 856; LAG Berlin 20.02.2002 - 4 Sa 2243/01 - NZA 2002, 858;).

    Zusammengefasst ist zu prüfen, ob der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des effektiven Rechtsschutzes dringend geboten ist, um einen Verfügungskläger auch verfahrensmäßig abzusichern, da die Versagung einer einstweiligen Verfügung ebenso einen endgültigen Zustand zu Ungunsten des Verfügungsklägers herbeiführt wie eine Vorwegnahme der Hauptsache durch Erlass der einstweiligen Verfügung auf Seiten des Verfügungsbeklagten (LAG Berlin 20.02.2002 - 4 Sa 2243/01 - NZA 2002, 858).Auf der Grundlage dieses Beurteilungsmaßstabes folgt für den Fall einer einstweiligen Verfügung auf Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung, dass die dem nach § 8 Abs. 1 TzBfG glaubhaft gemachten Verfügungsanspruch des Arbeitnehmers gem. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG seitens des Arbeitgebers entgegengesetzten betrieblichen Gründe zwar nicht dringend sein müssen, jedoch die wunschgemäße Verringerung der Arbeitszeit mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein muss, um den Arbeitgeber zur Ablehnung der Arbeitszeitverkürzung zu berechtigen (so auch LAG Rheinland-Pfalz 12.04.2002 - 3 Sa 161/02 - NZA 2002, 856).

  • BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 164/02

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

    Auszug aus LAG Hamburg, 04.09.2006 - 4 Sa 41/06
    Solche auch im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu berücksichtigende entgegenstehende betriebliche Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG, die sich mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (18.02.2003 - 9 AZR 164/02 - AP Nr. 2 zu § 8 TzBfG) aus allgemeinen arbeitsmarkt- und gleichstellungspolitischen Zielsetzungen des Gesetzgebers rechtfertigen, sind bei summarischer Prüfung des Vorbringens der insoweit darlegungsbelasteten Verfügungsbeklagten nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen.
  • BAG, 09.12.2003 - 9 AZR 16/03

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

    Auszug aus LAG Hamburg, 04.09.2006 - 4 Sa 41/06
    Auf die Gründe für die Reduzierung der Arbeitszeit soll es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (09.12.2003 - 9 AZR 16/03 - AP Nr. 8 zu § 8 TzBfG) nicht ankommen.
  • LAG Düsseldorf, 04.12.2003 - 11 Sa 1507/03

    Zustimmung des Arbeitgebers zur Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 4 S. 1

    Auszug aus LAG Hamburg, 04.09.2006 - 4 Sa 41/06
    Hinw. auf Rspr. und Lit.; Küttner/Reinecke, Personalbuch 2006, 13. Aufl., Teilzeitbeschäftigung Rz 59; LAG Düsseldorf 04.12.2003 - 11 Sa 1507/03 - NZA-RR 2004, 181; LAG Hamm 06.05.2002 - 8 Sa 641/02 - NZA-RR 2003, 178; LAG Rheinland-Pfalz 12.04.2002 - 3 Sa 161/02 - NZA 2002, 856; LAG Berlin 20.02.2002 - 4 Sa 2243/01 - NZA 2002, 858;).
  • LAG Köln, 15.10.2013 - 12 SaGa 3/13

    Antrag auf Teilzeit einer Flugbegleiterin

    a) Die Arbeitsgerichte können gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 62 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 935, 940 ZPO einstweiligen Rechtsschutz auch zur (einstweiligen) Durchsetzung eines Teilzeitanspruchs gewähren (h.M. - vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2012 - 15 SaGa 2286/11, juris-Rz. 20, AA 2012, 111; LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 08. Juli 2008 - 14 SaGa 25/08, juris-Rz. 28 ff.; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01. März 2007 - 4 SaGa 1/07, juris-Rz. 24, AuA 2007, 559; LAG Hamburg, Urteil vom 04. September 2006 - 4 Sa 41/06, juris-Rz. 19 mwN zur Rspr.; MüKo/Müller-Glöge, 6. Aufl., § 8 TzBfG Rz. 43; ErfK/Preis, 13. Aufl., § 8 TzBfG Rz. 52; HWK/Schmalenberg, 5. Aufl., § 8 TzBfG Rz. 58 f.; Gotthardt, NZA 2001, 1183; aA etwa Rolfs, RdA 2001, 129 [136]).

    Eine einstweilige Regelung im Sinne von § 940 ZPO kann bei Verfolgung eines Teilzeitbegehrens durch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur vorläufigen Beschäftigung des Arbeitnehmers im Umfang der beantragten Teilzeit erfolgen (ebenso LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 08. Juli 2008 - 14 SaGa 25/08, juris-Rz. 29 ff., LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01. März 2007 - 4 SaGa 1/07, juris; LAG Hamburg, Urteil vom 04. September 2006 - 4 Sa 41/06, juris-Rz. 18).

    Ferner muss bei Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Verfügungsbeklagten eher als dem Verfügungskläger das Risiko zugemutet werden können, dass die weitere Aufklärung des Sachverhalts im Hauptsacheverfahren zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage führt (LAG Hamm [Westfalen], Urteil vom 08. Juli 2008 - 14 SaGa 25/08, juris-Rz. 31; LAG Hamburg, Urteil vom 04. September 2006 - 4 Sa 41/06, juris-Rz. 19).

  • LAG Hamburg, 04.03.2020 - 5 SaGa 2/19

    Brückenteilzeit im Blockmodell

    Dem Umstand, dass durch den Erlass einer Leistungsverfügung eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt, ist allein dadurch Rechnung zu tragen, dass eine entsprechende gerichtliche Entscheidung nur in Betracht kommt, wenn ein Obsiegen des Verfügungsklägers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich und die angestrebte einstweilige Regelung dringend geboten ist und sich ferner bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass dem Verfügungsbeklagten eher als dem Verfügungskläger das Risiko zuzumuten ist, dass die weitere Aufklärung des Sachverhalts im Hauptsacheverfahren dort zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage führen kann (stRspr, vgl. nur: LAG Hamburg, Urteil vom 04. September 2006 - 4 Sa 41/06 -, Rn. 19, juris; vgl. auch: ErfK/Preis , 20. Aufl., §§ 9a, 8 TzBfG, Rn. 76).
  • LAG Schleswig-Holstein, 01.03.2007 - 4 SaGa 1/07

    Lage der Arbeitszeit, einstweilige Verfügung, Alleinerziehende, Mitbestimmung des

    Die Berufungskammer ist allerdings in Übereinstimmung mit der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg (Urteil v. 04.09.2006 - 4 Sa 41/06 -) der Auffassung, dass eine solche einstweilige Verfügung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt.

    (LAG Hamm, Urteil v. 06.05.2002 - 8 Sa 641/02 - LAG Hamburg, Urteil v. 04.09.2006 - 4 Sa 41/06 -).

  • ArbG Hamburg, 26.07.2022 - 24 Ga 3/22

    Einstweiliges Verfügungsverfahren - Beschäftigungsanspruch - Sportdirektor -

    Die Wertung des § 894 ZPO steht der Zulassung des einstweiligen Rechtsschutzes nicht generell entgegen und dieser kann aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten sein (vgl. nur: LAG Hamburg vom 04.09.2006 - 4 Sa 41/06).

    Vielmehr ist bei der Interessenabwägung auf die Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache und das Gewicht des drohenden Nachteils auf beiden Seiten abzustellen (LAG Hamburg vom 04.09.2006 - 4 Sa 41/06; LAG Rheinland-Pfalz vom 12.04.2002 - 3 Sa 161/02).

  • KAG Mainz, 07.07.2014 - M 22/14

    Schulung; Freistellung und Kostenübernahme

    Eine derartige Rechtseinschränkung ist aus rechtsstaatlichen Gründen nur dann zulässig, wenn ein besonderer Umstand - ein Verfügungsgrund - dies gebietet (vgl. LAG Hamburg, NZA-RR 2007, 122).
  • KAG Mainz, 10.09.2014 - M 30/14

    Abberufung eines Mitglieds aus der Gesamt-MAV

    Eine derartige Rechtseinschränkung ist aus rechtsstaatlichen Gründen nur dann zulässig, wenn ein besonderer Umstand - ein Verfügungsgrund - dies gebietet (vgl. LAG Hamburg, NZA-RR 2007, 122).
  • KAG Mainz, 16.10.2014 - M 34/14

    Einführung von Software

    Eine derartige Rechtseinschränkung ist aus rechtsstaatlichen Gründen nur dann zulässig, wenn ein besonderer Umstand - ein Verfügungsgrund - dies gebietet (vgl. LAG Hamburg, NZA-RR 2007, 122).
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